Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
der HAUS-TROCKEN.COM KG und deren Partnerunternehmen
1. Allgemeines
Für die Trockenlegung und die Trockenerhaltung muss die HAUS-TROCKEN-Technik ständig in Betrieb sein. Ein kurzfristiger Ausfall beeinträchtigt die Wirksamkeit nicht. Als kurzfristiger Ausfall gelten Ausfälle bis zu 3 Wochen insgesamt pro Jahr.
2. Gewährleistung
2.1 Die HAUS-TROCKEN.COM leistet Gewähr für die ordnungsgemäße Funktion der HAUS-TROCKEN-Impulsgebersystem für eine Dauer von 20 Jahren ab der Installation des Gerätes.
2.2 Zeigt sich infolge eines Material- oder Herstellungsfehlers ein Mangel am HAUS-TROCKEN- Impulsgebersystemgerät wird HAUS-TROCKEN.COM den Mangel nach eigener Wahl beseitigen oder das mangelhafte Gerät gegen ein Neugerät tauschen.
2.3 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel am HAUS-TROCKEN-Impulsgebersystem durch mutwillige Beschädigung oder Elementarereignisse herbeigeführt wurde oder wenn das HAUS-TROCKEN-Impulsgebergerät unbefugt geöffnet, beschädigt, ohne Beisein eines Mitarbeiters von HAUS-TROCKEN.COM standortmäßig verändert oder entfernt, die Stromversorgung für längere Zeit unterbrochen wurde oder die vertragsgegenständlichen Hinweise nicht beachtet wurden.
3. Garantie
3.1 Das HAUS-TROCKEN-Impulsgebersystem erreicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren ab der Installation des Systems eine Reduktion der Mauerfeuchte bei den gesetzten Messpunkten auf den Wert gemäß
Ziffer 7.2 der ÖNORM 3355-1. Der Wert gemäß Ziffer 7.2 ist dabei erreicht, wenn der Durchschnittswert aller Messpunkte den Wert nach Ziffer 7.2 erreicht.
3.2 Sollte die Mauerfeuchtereduktion nach vorstehender Ziff. 3.1. bis zum Ablauf der vereinbarten Frist von 3 Jahren nicht erreicht werden, garantiert HAUS-TROCKEN.COM eine Rückerstattung des gezahlten Preises laut gesetzlichen Bestimmungen. Maßgebend ist, dass der Preis im Verhältnis zum nicht erreichten Erfolg zurückgezahlt wird.
Voraussetzung für die Entstehung des Garantieanspruches ist, dass das HAUS-TROCKEN-Impulsgebersystem ständig in Betrieb belassen wird, da erst nach einem länger andauernden, kontinuierlichen Vollbetrieb des HAUS-TROCKEN-Impulsgeber-Systems eine Kontrollmessung, wie im folgenden dargestellt, durchgeführt werden kann. Der Rückerstattungsanspruch wird daher erst nach Ablauf der Garantiezeit von 3 Jahren ab der Installation des Systems fällig. Eine Geltendmachung vor Ablauf der Garantiezeit bleibt unbenom- men. Die Geltendmachung hat jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Garantiezeit schriftlich zu erfolgen. Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des Garantieanspruches ist, dass das Nichterreichen des Wertes nach der Ziffer 7.2. ÖNORM 3355-1 durch die in Punkt 4 dargestellte Messung als Schlussmessung nach Ablauf der Garantiezeit festgestellt wird.
3.3 Die Garantie ist ausgeschlossen, wenn der Mangel an HAUS-TROCKEN-Impulsgebersystem durch mutwillige Beschädigung oder Elementarereignisse herbeigeführt wurde oder wenn das HAUS-TROCKEN-Impulsgebergerät unbefugt geöffnet, beschädigt, ohne Beisein eines Mitarbeiters von HAUS-TROCKEN.COM standortmäßig verändert oder entfernt, die Stromversorgung für längere Zeit unterbrochen wurde oder die vertragsgegenständlichen Hinweise nicht beachtet wurden.
4. Messungen
Zur Überprüfung des Erfolges der Mauerwerkstrockenlegung ist das im Beisein des Auftraggebers erstellte und sowohl vom Auftraggeber als auch vom HAUS-TROCKEN-Serviceingenieur unterschriebene Protokoll der Basismessung maßgeblich. Die Basiswerte werden an einvernehmlich festgelegten Stellen (Messpunkten) durch Absolutmessungen mit einer der im Messprotokoll fixierten Messmethode (DARR - Methode) durch den HAUS-TROCKEN- Serviceingenieur ermittelt und der Durchschnittswert der Messpunkte erreicht.
5. Gewährleistungs- und Garantieumfang
5.1 Gewährleistungsrechte und ein Garantieanspruch betreffen ausschließlich ein Nichterreichen des Wertes nach der Ziffer 7.2 ÖNORM 3355-1 bei kapillar aufsteigender Bodenfeuchtigkeit, dabei ist der Durchschnittswert aller Messpunkte maßgeblich.
5.2 Für die Beseitigung von Mauerfeuchtigkeit, die nicht durch natürliche Bodenfeuchtigkeit, sondern durch Kondensfeuchte, Überschwemmungen, im Objekt wasserführende (defekte) Leitungen und Maschinen, zumindest temporär an dem Baukörper anstehendes Grundwasser, Spritzwasser, Druck- oder Presswasser und in den Baukörper eintretendes Niederschlags- wasser hervorgerufen wurde, wird keine Gewährleistung übernommen; auch ein Garantieanspruch besteht in solchen Fällen nicht.
6. Vertragsbestandteile
Die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen sind in Verbindung mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wesentlicher Bestandteil des Werkvertrages.


